Schweinfurt (red). Die Idee ist an und für sich gut: Weil man ab Ortsschild nur noch Tempo 50 fahren darf, setzt man dieses möglichst weit vor die Ortschaft und kann sich somit zusätzliche Tempobegrenzungsschilder sparen.
So ist jedoch ein gewisser „Wildwuchs“ entstanden, denn die Befindlichkeiten, ab wann eine Ortschaft beginnt, sind doch sehr unterschiedlich. Hinzu kommen unterschiedliche Zuständigkeiten der Bau- und Unterhaltsträger, also Gemeinde, Kreis, Staat oder Bund.
Zuletzt gab es deshalb behördlich angeordndete Zurückversetzungen in Schnackenwerth (Markt Werneck), in Unterheuerheim (Gemeinde Grettstadt), in Hesselbach (Gemeinde Üchtelhausen) und in Wiebelsberg (Markt Oberschwarzach). Wie das Landratsamt auf Nachfrage dieser Zeitung ausführt seien Ortsschilder „ohne Rücksicht auf Gemeindegrenze und Straßenbaulast in der Regel dort anzuordnen, wo ungeachtet einzelner unbebauter Grundstücke die geschlossene Bebauung auf einer der beiden Seiten der Straße für den ortseinwärts Fahrenden erkennbar beginnt“.
Doch gerade am Begriff „geschlossene Bebauung“ scheiden sich oft die Geister, bzw. die Maßstäbe für das Setzen von Ortssichildern. In Hesselbach beispielsweise ist diese „geschlossene“ Bebbauung bewußt hinter Sträuchern und Hecken versteckt worden, um die Wahrnehmung des Straßenverkehrs zu minimieren. Durch diese Sträucher und Hecken wiederum ist der „Tatbestand“ der geschlossenen Bebbauung hin zur Straße nicht mehr gegeben.
„Von geschlossener Bebauung spricht der Gesetzgeber, wenn die anliegenden Grundstücke von der Straße erschlossen werden. Ortstafeln zeigen den Beginn der erschlossenen Bebauung an“, führt dazu das Landratsamt aus und ergänzt: „eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Stellung der Ortstafel – aus welchen Gründen auch immer – ist nicht zulässig“. Die Straßenverkehrsbehörde im Landratsamt kann also nicht selbst und nach eigenem Ermessen bestimmen, wo ein Ortsschild aufgestellt wird.
Das Landratsamt Schweinfurt setzt die seit 2009 geltende Rechtslage im Hinblick auf den Standort von Ortstafeln bereits seit einiger Zeit um. Dies erfolgt sukzessive in Form von verkehrsrechtlichen Anordnungen. Diese werden von der Straßenverkehrsbehörde, dem Straßenbaulastträger sowie der Polizei erlassen. In der Regel erfolgen derartige verkehrsrechtliche Anordnungen nicht nur in Bezug auf den Standort der Ortstafeln an sich, sondern im Zuge eines Zusammenspiels mit anderweitigen straßenverkehrsrechtlichen Überlegungen. So wurde in der Vergangenheit beispielsweise der Standort von Ortstafeln aus Gründen der Verkehrssicherheit oder im Zuge einer generellen Anpassung der Straßenbeschilderung an die geltende Rechtslage angepasst. So geschehen z. B. in Schnackenwerth, wo der Standort der Ortstafel im Zuge einer generellen Änderung der wegweisenden Beschilderung der geltenden Rechtslage angeglichen wurde.
Bei jeder Ortstafel-Versetzung wurde und wird zudem geprüft, ob in dem jeweiligen konkreten Einzelfall für den ortseinwärts Fahrenden die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung vor der Ortstafel in Frage kommen kann.
Diese rechtlichen Voraussetzung für die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung lagen bei allen betroffenen Gemeinden vor. So konnte vor Schnackenwerth ein Geschwindigkeitstrichter 70 km/h bis 50 km/h und Untereuerheim, Hesselbach und Wiebelsberg jeweils 70 km/h angeordnet werden.