Geflügelpest: Bayernweit verstärkte Biosicherheitsmaßnahmen angeordnet

Landkreis Schweinfurt. Seit Mitte Oktober 2021 werden in Deutschland wieder vermehrt Fälle von Geflügelpest gemeldet. Es handelt sich hierbei um die Hochpathogene Aviäre Influenza (HPAI, „Vogelgrippe“), in den meisten Fällen verursacht durch den Subtyp H5N1.

Neben den Fällen bei Wildvögeln, vor allem Wildgänsen und Wildenten, Möwen und Greifvögeln, gab es bereits mehrere Ausbrüche von Geflügelpest in Geflügelbeständen. Auch in Bayern wurden bereits Fälle von HPAI bei Wildvögeln sowie in einem Hausgeflügelbestand festgestellt. Es muss davon ausgegangen werden, dass aktuell HPAI-Viren auch in Bayern bei wildlebendem Wassergeflügel flächendeckend anzutreffen sind.

Übertragung von Geflügelpest-Viren

Sie erfolgt durch direkten Kontakt zu infizierten Tieren oder durch Kontakt mit viruskontaminierten Materialien wie Einstreu, Gerätschaften, Schuhwerk und Kleidung sowie Fahrzeugen. Nach derzeitigen Erkenntnissen sind die aktuell nachgewiesenen Erreger-Subtypen für den Menschen ungefährlich. Der Verzehr von Geflügelfleisch, Eiern und sonstigen Geflügelprodukten ist daher unbedenklich. Für Hausgeflügel ist der Erreger jedoch hochansteckend und stellt eine existenzgefährdende wirtschaftliche Bedrohung für landwirtschaftliche Geflügelhaltungen und nachgelagerte Lebensmittelunternehmen dar.

Gemäß einer Weisung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) an alle bayerischen Landkreise und kreisfreien Städte (siehe hierzu die entsprechende Pressemitteilung), hat das Landratsamt Schweinfurt über eine Allgemeinverfügung, die am Freitag, 10. Dezember 2021, in Kraft getreten ist, Schutzmaßnahmen angeordnet. Dabei handelt es sich insbesondere um erhöhte Biosicherheitsmaßnahmen, die unabhängig von der Zahl der gehaltenen Tiere auch von Klein- und Hobbyhaltungen zu beachten sind.

Biosicherheitsmaßnahmen treten am Freitag, 10. Dezember 2021, in Kraft

Für Tierhalter gilt:

  •  die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren sichern,
  • die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden und dass diese Personen

  • die Schutz- oder Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich ablegen,

  • Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich reinigen und desinfizieren und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich beseitigen,

  • nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz reinigen und desinfizieren und auch nach jeder Ausstallung die frei gewordenen Ställe, einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände.

Bitte beachten!

  • betriebseigene Fahrzeuge unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransports auf einem befestigten Platz gereinigt und desinfizieren,

  •  Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die man in der Geflügelhaltung eingesetzt und von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt, jeweils im abgebenden Betrieb vor der Abgabe reinigen und desinfizieren,

  • eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchführen und hierüber Aufzeichnungen machen,

  • der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat, reinigen und desinfizieren,

  • eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zur Desinfektion der Schuhe vorhalten.

Weitere Maßnahmen

Darüber hinaus wurde ein allgemeines Fütterungsverbot für Wildvögel im Sinne der Geflügelpestverordnung (insbesondere Wildwasservögel wie Enten, Gänse, Schwäne, Reiher etc.) angeordnet. Die Fütterung von Singvögeln, wie Meisen oder Amseln, ist davon allerdings nicht betroffen.

Ausstellungen, Märkte und Schauen sowie Veranstaltungen ähnlicher Art, bei denen Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel, ausgenommen Tauben, verkauft, gehandelt oder zur Schau gestellt werden, sind verboten.

Im mobilen Handel darf Geflügel gewerbsmäßig nur noch abgegeben werden, wenn dieses zuvor entsprechend den Vorgaben der erlassenen Allgemeinverfügungen auf HPAIV untersucht wurde und ein entsprechender Nachweis mitgeführt wird.

Merkblatt für Geflügelhalter

Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) hat ein Merkblatt mit Sicherheitsmaßnahmen speziell für Geflügelhalter sowie aktuelle Informationen zur Geflügelpest in Seite 3 von 3 Bayern erstellt.

Weitere wichtige Hinweise für Bürgerinnen und Bürger

Eine Ansteckung des Menschen mit dem Erreger über infizierte Vögel oder deren Ausscheidungen ist in Deutschland bislang nicht bekannt geworden. Tote oder kranke Tiere bitte nicht berühren. Entsprechende Funde umgehend dem Veterinäramt melden.

Das Veterinäramt ist erreichbar unter der Telefonnummer: 09721/55-310, per Fax an 09721/55-372 oder E-Mail an vetamt@lrasw.de.

Unabhängig von der Seuchenlage stets im Auge behalten, Geflügel nur an Stellen zu füttern, die für Wildvögel nicht zugänglich sind, und man die Tiere nicht mit Oberflächenwasser tränkt, zu dem Wildvögel Zugang haben. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommt, wird für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt.

Das Veterinäramt weist daraufhin, dass bislang noch kein Aufstallungsgebot für Geflügel besteht. Es ist allerdings davon auszugehen, dass sich die Seuchenlage im Laufe des Winterhalbjahres wie in den Vorjahren weiter verschärfen wird.

Alle Halterinnen und Halter von Geflügel in Freiland sind daher aufgefordert, bereits jetzt Maßnahmen zu ergreifen, um auf eine gegebenenfalls anzuordnende Stallpflicht vorbereitet zu sein.

Auf der Homepage des Landratsamtes wurde hierzu ein Merkblatt mit näheren Hinweisen eingestellt.

Anmeldeformular für Geflügelhaltungen

Nach den Vorgaben der Viehverkehrsverordnung ist jeder Halter von Hühnern, Enten, Gänsen, Fasanen, Perlhühnern, Rebhühnern, Tauben, Truthühnern, Wachteln oder Laufvögeln, unabhängig von der Größe des Bestandes, verpflichtet, seinen Betrieb vor Beginn der Tätigkeit dem Veterinäramt anzuzeigen. Nach Möglichkeit sollte für die Anmeldung das vom Veterinäramt erstellte Anmeldeformular für Geflügelhaltungen verwendet werden.

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