In der Praxis kaum umsetzbar VEBWK kritisiert Testpflicht als Zugangsberechtigung zu geöffneten Biergärten

Als in der Realität kaum umsetzbar kritisiert der Verein zum Erhalt der Bayerischen Wirtshauskultur (VEBWK) die gestern getroffenen Beschlüsse der Bayerischen Landesregierung zu den Öffnungsperspektiven für Biergärten. De facto bedeuten sie, dass Biergärten wohl weiter geschlossen bleiben werden. Grund sei die zwingende Vorlage eines negativen Testergebnisses vor Einlass, was so in der Praxis kaum zu bewerkstelligen sei. Die meisten Gastronomiebetreiber, werden deshalb weiter auf eine Öffnung verzichten, so die Prognose. Dies sei unverständlich, da sowieso bei jeder Bewegung Maske getragen werden müsse und zudem die Besucherzahl an einem Tisch genau definiert und begrenzt sei.

Dennoch werden die Bemühungen zumindest als ein Schritt in die richtige Richtung begrüßt. Richtschnur für Öffnungen bleibt damit der Anfang März bundesweit beschlossene Stufenplan für Corona- Lockerungen, der bereits Teil der aktuellen bayerischen Corona-Verordnung ist.  Die 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) und die Einreisequarantäneverordnung (EQV) werden jeweils bis einschließlich 6. Juni 2021 verlängert. Folgende Lockerungen gelten ab Montag, den 10.5

Öffnung der Außengastronomie, Kunst und Kultur, Theater, Kino

In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 100 bzw. unter 50 können die Kreisverwaltungsbehörden unter den Voraussetzungen des § 27 der 12. BayIfSMV ab dem 10. Mai die dort beschriebenen Erleichterungen für die Außengastronomie (Öffnung bis 22 Uhr), für Theater, Konzert- und Opernhäuser, Kinos und Sport zulassen. Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird gebeten, das hierfür nötige Einvernehmen zu erteilen.

Die zuständigen Staatsministerien werden die erforderlichen Konzepte (insbesondere Hygienemaßnahmen, Tests und Terminbuchungen) erstellen.

Neu sind diese Öffnungsschritte aber nicht: Sie wurden bereits Anfang März von der Ministerpräsidentenkonferenz so vorgesehen, ursprünglich ab 22. März. Aktuell liegen in Bayern laut Robert-Koch-Institut 17 Landkreise und kreisfreie Städte unter dem Inzidenzwert 100.

Tourismus

Touristische Angebote werden in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 100 daher ab Freitag, den 21. Mai 2021, wieder zugelassen. Dazu zählen Hotels, Ferienwohnungen und -häuser sowie Campingplätze

Vollständig Geimpfte und Genesene

Bayern geht voran und stellt bereits ab dem 6. Mai 2021 – und damit früher als der Bund – vollständig Geimpfte und Genesene in vollem Umfang negativ Getesteten Personen gleich. Die vom Bund für Geimpfte und Genesene angedachten Erleichterungen von Geboten und Verboten insbesondere im Bereich der Zusammenkünfte, der allgemeinen Kontaktbeschränkung, der Ausgangssperre, der Quarantänepflichten und des Sports werden in Bayern schon ab dem 6. Mai 2021 umgesetzt. Die besonderen Schutzmaßnahmen zugunsten vulnerabler Gruppen (Alten- und Pflegeheime etc.) bleiben unberührt. Die bekannten AHA-L Hygieneregeln gelten für alle weiter.

Für zweimal Geimpfte und Genesene soll es folgende Erleichterungen geben:

  • keine Testpflicht
  • keine Anrechnung bei Kontaktbeschränkungen
  • keine Ausgangsbeschränkungen
  • keine Quarantäne

Schulen

Ab dem 10. Mai 2021 (Montag) findet für die 1. bis 3. Klasse der Grundschulstufe sowie die 5. und 6. Klasse der Förderschule in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz unter 165 Präsenzunterricht (mit Mindestabstand) oder Wechselunterricht statt. Für die 4. Klasse bleibt es beim bisherigen System. Alle anderen Klassen befinden sich seit Monaten im Distanzunterricht. Erst nach den Ferien – ab dem 7. Juni – soll für weiterführende Schulen der Grenzwert 165 gelten, wie in der Bundes-Notbremse vorgesehen.

Körpernahe Dienstleistungen

Ab dem 10. Mai werden alle bisher noch geschlossenen körpernahen Dienstleistungen in Gebieten mit einer 7-Tage-Inzidenz unter 100 unter den bereits heute für Friseure und Fußpfleger geltenden Bedingungen wieder zugelassen (Mindestabstand, Hygienekonzept, FFP2-Maskenpflicht, Quadratmeter je Kunde etc.). Hundeschulen werden ebenfalls ab dem 10. Mai in Gebieten mit einer 7-Tage-Inzidenz unter 165 wieder zugelassen.

Nächtliche Ausgangssperre

Die Regelungen über die nächtliche Ausgangssperre (§ 26 der 12. BayIfSMV) gelten bis zum 6. Juni 2021 unverändert fort. Ab dem 7. Juni 2021 wird für die nächtliche Ausgangssperre in Gebieten mit einer 7-Tage-Inzidenz größer 100 die bundesrechtliche Regelung des § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG übernommen.

Ankündigung eines Tourismusprogramm zur Überwindung der Folgen der Coronakrise und einem Neustart der Branche

Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie wird ein Tourismusprogramm zur Überwindung der Folgen der Coronakrise und einem Neustart der Branche entwickeln und dem nächsten Ministerrat darüber berichten. Dabei soll der Schwerpunkt des befristeten Programms auf der Modernisierung und Zukunftsfähigkeit der Branche liegen, insbesondere der Förderung von Investitionen in Barrierefreiheit, Digitalisierung und Ökologie.

VEBWK Bewertung

So sehr der VEBWK die längst fällige Öffnung der Außengastronomie begrüßt, so sehr kritisieren wir, dass ein Zutritt nur mit einem negativen Testergebnis möglich ist.

Auf dem Land gibt es keine Möglichkeit für einen spontanen Biergartenbesuch am Abend noch einen Test zu bekommen, da Apotheken und Testzentrum da schon geschlossen haben. Einen Selbsttest werden die meisten Wirte – verständlicherweise – nicht akzeptieren (aus organisatorischen Gründen). Handelsketten wie KIK und Tacco verlangen heute schon Tests von einer offiziellen Teststelle.

Abgesehen davon macht ein Test für einen Besuch im Freien auch keinen Sinn, da die Ansteckungsgefahr im Promillebereich liegt. Bei jeder Bewegung im Biergarten muss ohnehin eine Maske getragen werden. Führende Aerosolforscher halten die Infektionsgefahr im Freien für äußerst gering.

Das reine Außengeschäft ist für die Wirte ohnehin nicht rentabel, wenn dann aber noch Tests dazu kommen, wird das Angebot den Biergarten zu besuchen, dann auch noch spärlich angenommen, wie Erfahrungen in anderen Branchen zeigen. Nicht immer nur Vorsicht und Umsicht walten lassen, sondern auch verhältnismäßige und praktikable Regelungen schaffen!

Weitere Gastronomiebereiche dürfen inzidenzbedingt nach wie vor nicht öffnen. Der VEBWK fordert seit langem die Abkehr vom reinen Inzidenzwert und die Einbeziehung weiterer Faktoren. Unabhängig von der Inzidenz muss es nauch die Möglichkeit inzidenzunabhängiger Konzeptöffnungen geben.

Die Forderung nach Verzicht auf eine Testpflicht in der Außengastronomie haben wir auch an die Presse weitergegeben, worüber auch flächendeckend berichtet wurde.

SAZ-Redakteur

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