München (dpa/lby) – Prominente Musiker wie die Stargeigerin Anne-Sophie Mutter und der Bariton Christian Gerhaher haben eine Klage gegen die coronabedingten Schließungen kultureller Einrichtungen erhoben.
Man habe die Klage am Donnerstag beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof eingereicht, teilte die Initiative «Aufstehen für die Kunst» der Deutschen Presse-Agentur in München mit.
Die Künstler wenden sich gegen eine entsprechende Regelung in der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Das darin enthaltene Verbot von Kulturveranstaltungen sei rechtswidrig und verletze die von der Bayerischen Verfassung geschützten Rechte auf Kunstfreiheit und freie Berufsausübung, argumentierten sie. Die Formulierungen sind in der Verordnung eindeutig:
Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
(12. BayIfSMV)
vom 5. März 2021
Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, § 28a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020
(BGBl. I S. 3136) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom
28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch § 14a der Verordnung vom 2. Februar
2021 (GVBl. S. 26) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und
Pflege:
Hier ein Auszug:
§23 Kulturstätten
(1) Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Kinos und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen.
(2) Für Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen
Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten gilt
Folgendes:
1. In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird, sind
die genannten Kulturstätten geschlossen.
2. In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 liegt,
können die genannten Kulturstätten für Besucher nur nach vorheriger Terminbuchung unter folgenden
Voraussetzungen öffnen:
a) die zulässige Besucherzahl bestimmt sich nach dem vorhandenen Besucherraum, bei dem ein
Mindestabstand von 1,5 m zuverlässig gewahrt wird;
b) für die Besucher besteht FFP2-Maskenpflicht;
c) der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der
zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen;
d) der Betreiber hat die Kontaktdaten der Kunden nach Maßgabe von § 2 zu erheben.
3. In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 50 nicht überschritten wird,
gilt Nr. 2 mit der Maßgabe, dass eine vorherige Terminbuchung und Kontaktdatenerhebung nicht
erforderlich sind.
Stellvertretend für die Initiative haben neben Mutter und Gerhaher auch Wolfgang Ablinger-Sperrhacke, Kevin Conners, Hansjörg Albrecht und Thomas Hengelbrock geklagt.