Räum- und Streupflicht bei Eis und Schnee

(vP/red). Vorsicht, Rutschgefahr: Die winterliche Schneepracht sieht im ersten Moment zwar schön aus, darunter können jedoch einige Gefahren lauern. Daher beginnt für Grundstückseigentümer nach dem Schneefall das Räumen und Streuen. Eigentümer müssen laut der Verkehrssicherungspflicht dafür sorgen, dass sowohl ihr Grundstück selbst als auch daran angrenzende, öffentliche Gehwege von Passanten gefahrgemindert betreten werden können. Was es bei der Räum- und Streupflicht alles zu beachten gilt, erklären die VON POLL IMMOBILIEN Experten (www.von-poll.com).

Räum- und Streupflicht bei öffentlichen Gehwegen

Grundsätzlich sind die jeweiligen Städte und Gemeinden für die Sicherheit auf öffentlichen Straßen und Gehwegen verantwortlich. Allerdings übertragen sie in der Regel die Winterpflichten an Grundstückseigentümer beziehungsweise Vermieter. Das bedeutet, Eigentümer müssen dafür sorgen, dass angrenzende Gehwege im Winter gefahrgemindert betreten werden können. „Innerhalb Deutschlands gibt es regionale Unterschiede, was die Ausführung und den Umfang des Winterdienstes betrifft. Grundstückseigentümer sollten sich daher noch vor ihrer ersten Wintersaison bei der Stadt oder Gemeinde über die geltende Räum- und Streupflicht informieren. Denn wer laut Verordnung verantwortlich ist, haftet auch im Falle eines möglichen Schadens“, erklärt Beata von Poll, Mitglied der Geschäftsleitung bei VON POLL IMMOBILIEN. Sollte der Eigentümer nicht für die Räumung des öffentlichen Gehweges verantwortlich sein, unterliegt er dennoch der Verkehrssicherungspflicht. Das bedeutet, er muss für die Sicherheit auf seinem eigenen Grundstück sorgen.

Winterdienst bei vermieteten Immobilien

Bei vermieteten Immobilien besteht die Möglichkeit für Eigentümer und Vermieter, den Winterdienst auf ihre Mieter zu übertragen, sofern dies vorab im Mietvertrag oder in der Hausordnung vereinbart wurde. Dabei muss die Räum- und Streupflicht auf alle Mieter gleichermaßen übertragen werden – eine Verpflichtung nur für bestimmte Mieter, beispielsweise die Bewohner des Erdgeschosses, ist unzulässig. Alternativ können Vermieter einen gewerblichen Räumdienst beauftragen. Die Kosten dafür lassen sich über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umlegen – allerdings nur, wenn vorab eine entsprechende Regelung im Mietvertrag getroffen wurde.

„Auch wenn der Vermieter oder Eigentümer den Winterdienst an seine Mieter übertragen hat, ist er nicht gänzlich von seinen Pflichten befreit. Denn er muss regelmäßig kontrollieren, dass die Mieter ihrer Räum- und Streupflicht auch ordnungsgemäß nachkommen“, weiß Immobilienexpertin Beata von Poll. Und weiter: „Missachtet der Vermieter seine Überwachungs- und Prüfpflicht, ist auch er in einem Schadensfall haftbar.“

Umfang der Räum- und Streupflicht

Der Umfang, in dem die Verkehrssicherungspflicht – in diesem Fall die Räum- und Streupflicht – ausgeführt werden muss, obliegt den Städten und Gemeinden. Generell gilt hierbei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, müssen Eigentümer werktags zwischen 7 Uhr und 20 Uhr räumen und streuen, an Sonn- und Feiertagen kann zwischen 8 Uhr und 9 Uhr begonnen werden. Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied in einem Urteil vom 18. Januar 2007 (Az: 5 U 86/06), dass die Streupflicht ab Einsetzen des üblichen Tagesverkehrs gilt. Vorbeugende Maßnahmen sind nur dann zu treffen, wenn mit hinreichender Sicherheit in den nächsten Stunden Glättegefahr auftritt.

Unter Umständen müssen Grundstückseigentümer mehrmals täglich räumen und streuen, um so das gefahrlose Betreten des Weges über den ganzen Tag hinweg zu garantieren. Bei anhaltendem Schneefall darf gewartet werden, bis es nachweislich aufgehört hat zu schneien. Dabei muss der Weg nicht komplett von Schnee und Eis befreit werden, sondern nur in dem Maße, dass er von Passanten gefahrgemindert betreten werden kann. Nach gängiger Rechtsprechung ist ein Streifen zwischen einem Meter bis 1,20 Meter Breite ausreichend. Fußgänger sind angewiesen, trotz des geräumten und gestreuten Weges, vorsichtig zu sein.

Fazit

In der Regel obliegt die Räum- und Streupflicht dem Grundstückseigentümer oder Vermieter. Wenn der Winterdienst an den Mieter übertragen werden soll, muss eine entsprechende Regelung im Mietvertrag zu finden sein. Generell muss die Ausführung des Winterdienstes werktags zwischen 7 Uhr und 20 Uhr stattfinden. Dabei müssen Wege nicht vollständig von Schnee und Eis befreit werden. Es reicht, wenn Passanten unter Einhaltung einer gewissen Sorgfaltspflicht gefahrlos passieren können. „Wer sich nicht an die Verpflichtung des Winterdienstes hält, riskiert ein Bußgeld. Sollte jemand aufgrund der Missachtung zu Schaden kommen, haben Verletzte neben einem Schadensersatzanspruch auch das Recht, Schmerzensgeld zu verlangen“, gibt Beata von Poll abschließend zu bedenken. 

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