„Zutritt nur für Geimpfte, Genesene und Getestete“

Das ändert sich ab Montag, den 23. August

Mit der gestern beschlossenen Änderung der 13. InfektionsschutzmaßnahmenVO, die am Montag,  23.August 2021 in Kraft tritt, wurden u.a. auch die Bund-Länder-Beschlüsse berücksichtigt. Die Verordnung ist bis zum 10. September 2021 gültig.

Für Bayerns Gastronomiegewerbe bringt diese neue Verordnung durchgehend Verschärfungungen. Lediglich für die Hotellerie gab es in einem Punkt eine leichte Lockerung. Clubs und Diskotheken dürfen nach wie vor nicht öffnen und auch in Sachen Sperrzeit gibt es keine Erleichterung. Die größte Lockerung gab es bei den Zuschauerzahlen bei Sport-Großveranstaltungen. Die von Söder ins Spiel gebrachte sogenannte 2G-Regelung – also Zutritt zu bestimmten Bereichen nur mehr für Geimpfte und Genesene, ist in der Verordnung NICHT enthalten.

Die wichtigsten Beschlüsse:

1. In kreisfreien Städten und Landkreisen, deren 7-Tage-Inzidenz über dem Wert von 35 liegt, wird außer für Geimpfte und von einer Covid-19-Erkrankung Genesene ein negatives Testergebnis Pflicht für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, egal ob sie öffentlich oder privat sind, ebenso wie für Sporthallen, Schwimmbäder und Fitnessstudios. Friseurbesuche, der Aufenthalt in Massagestudios und andere körpernahe Dienstleistungen fallen ebenso unter die neue Regel. Ausnahmen gibt es dann nur noch für Kinder unter 6 und Schüler, die regelmäßig in der Schule getestet werden.

2. Auch die Regeln für den Besuch der Innen-Gastronomie sowie kulturelle Veranstaltungen in Innenräumen werden verschärft: So ist künftig bereits ab einem Inzidenzwert von 35 für Nicht-Geimpfte/Genesene ein Negativtest erforderlich. Ausnahmen gibt es dann nur noch für Kinder unter 6 und Schüler, die regelmäßig in der Schule getestet werden. Zusammen an einem Tisch dürfen bei einem Inzidenzwert von über 35 dann maximal 10 Personen aus unterschiedlichen Hausständen sitzen (Geimpfte und Genesene sowie Kinder unter 14 bleiben außer Betracht)

Aufgrund zahlreicher Nachfragen: Die 3 G-Regel gilt nicht für den Wirt und sein Personal!

3. Testpflicht in der Hotellerie: Hier gab es entgegen früheren Regelungen eine leichte Lockerung, wenngleich auch hier die Testpflicht bereits ab einem Inzidenzwert ab 35 greift: Dann müssen Ungeimpfte bei Anreise ein negatives Testergebnis vorlegen, allerdings anschließend nur noch alle 72 Stunden (früher: 48 Stunden).

4. Sport- und Kulturgroßveranstaltungen: Bisher galt für Bayern: Wird der Schwellenwert von 35 überschritten, sind bei Kultur und Sport-Großveranstaltungen mit länderübergreifendem Charakter lediglich 1 500 Zuschauer erlaubt. Ab Montag (23. August) gilt nun: Stadien können mit einer Kapazität von 50 Prozent bei maximal 25.000 Zuschauern belegt werden.

 

Die folgenden Schemata zeigen die Regelungen in übersichtilcher Weise:

 

Quzelle: Verein zum Erhalt der bayerischen Wirtshauskultur e.V.

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