Restaurantbesuche wieder uneingeschränkt möglich

Die Übergangsfrist endete am 2. April. Ab dann durften Beschränkungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, die über einen Basisschutz hinausgehen, nur noch unter strengen Voraussetzungen erfolgen.

Für das Gastgewerbe, das sich nicht in Corona-Hotspots befindet, bedeutete das generell: Wegfall aller gesetzlichen Verpflichtungen und Beschränkungen in Bezug auf Masken und Zugang bei Gästen. Einschränkungen bei Beschäftigten nach Gefährdungsbeurteilung, aber freiwillige Beschränkungen sind auch weiterhin möglich.

Der 3. April bedeutete im Rahmen der Corona-Pandemie eine Zäsur. Ab vergangenem Sonntag fielen grundsätzlich alle gesetzlichen Beschränkungen und Pflichten wie 3G, 2G+ oder die Maskenpflicht. Besonderheiten gelten über den betrieblichen Infektionsschutz für Beschäftigte. Freiwillige Beschränkungen sind weiterhin möglich.

Neuerungen:

Es bestehen für Gäste keine Zugangsbeschränkungen wie 2G, 2G+, oder 3G mehr.

Die Maskenpflicht für Gäste ist vollständig aufgehoben. Für Beschäftigte besteht nach der InfektionsschutzmaßnahmenVO ebenfalls keine Maskenpflicht mehr, allerdings müssen weiterhin arbeitsschutzrechtliche Regelungen beachtet werden (siehe unten unter Regeln für Beschäftigte).

Hinweise:

Trotz des Wegfalls gesetzlicher Vorschriften hat jeder Gastronom oder Hotelier im Rahmen seines Hausrechts die Möglichkeit, Beschränkungen weiter vorzunehmen beispielsweise das Tragen einer Maske.

Kosten für Bürgertests werden bis Ende Juni weiterhin durch den Staat übernommen.

Regeln für Beschäftigte nach SARS-COV-2-Arbeitsschutzverordnung

Es gelten seit dem 20.3.2022 nur noch Basisschutzmaßnahmen es gibt keine Homeoffice-Verpflichtung mehr und keine 3G-Zugangsbeschränkung für Beschäftigte: Die Basisschutzmaßnahmen sind nicht mehr konkret vorgeschrieben, sind aber vom Arbeitgeber im betrieblichen Hygienekonzept samt Gefährdungsbeurteilung festzulegen.

Dabei sind nach Bundesarbeitsministerium die folgenden Basisschutzmaßnahmen zu berücksichtigen:

– Einhalten eines Mindestabstands von 1,50 m;

– Personenkontakte im Betrieb reduzieren;

– infektionsschutzgerechtes Lüften von Innenräumen, die von    mehreren Personen genutzt werden;

Maskenpflicht überall dort, wo technische oder organisatorische Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz bieten; der Wegfall der Maskenpflicht nach der IfsmVO hat keine Auswirkung auf die SARS-COV-2-Arbeitsschutzverordnung, siehe unter Maskenpflicht für Beschäftigte in der Gastronomie

regelmäßige betriebliche Testangebote, um die Gefahr von Infektionseinträgen in den Betrieb zu verringern.

Maskenpflicht für Beschäftigte in der Gastronomie:

Auch wenn nach der InfektionsschutzmaßnahmenVO für das Personal grundsätzlich keine Maskenpflicht mehr besteht, so dürfte dies im Regelfall nach der SARS-COV-Arbeitsschutzverordnung der Fall sein.

Dazu hat uns das Bayerische Arbeitsministerium folgendes mitgeteilt:

Gemäß Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) hat der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes festzulegen. Bei Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes hat der Arbeitgeber dabei die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) zu beachten. Gemäß Corona-ArbSchV hat der Arbeitgeber auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung in einem betrieblichen Hygienekonzept festzulegen, welche Basisschutzmaßnahmen (z. B. AHA+L-Regel) erforderlich und umzusetzen sind. Dabei hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung des regionalen Infektionsgeschehens sowie tätigkeitsspezifischer Infektionsgefahren u. a. auch zu prüfen, ob die Bereitstellung von medizinischen Gesichtsmasken bzw. Mund-Nasen-Schutz (MNS) oder Atemschutzmasken (Masken mit Eigenschutz, z. B. FFP2-Masken) notwendig ist.

Bei der Umsetzung der Corona-ArbSchV sind die Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel (https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/AR-CoV-2/AR-CoV-2.html) zu berücksichtigen. Diese Regel konkretisiert die Anforderungen der Corona-ArbSchV. Demnach müssen die Beschäftigten mindestens MNS zum gegenseitigen Schutz tragen, wenn arbeitsbedingt die Abstandsregel nicht eingehalten werden kann und technische Maßnahmen wie Abtrennungen zwischen den Arbeitsplätzen oder geeignete organisatorische Maßnahmen nicht umsetzbar sind.

Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass ein Schutz der Beschäftigten durch MNS allerdings nicht ausreichend ist, sind Atemschutzmasken bereitzustellen. Dies gilt insbesondere, wenn bei ausgeführten Tätigkeiten mit einer Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist oder bei betriebsbedingten Tätigkeiten mit Kontakt zu anderen Personen eine anwesende Person keine Maske tragen muss, was z. B. beim Bedienen von Gästen am Platz in der Gastronomie der Regelfall ist. Dagegen ist nach der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel eine Maske nicht zwingend erforderlich, wenn z. B. bei entsprechenden Rahmenbedingungen an einem festen Arbeitsplatz zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen gewahrt wird.

Weitere Hinweise enthalten die branchenspezifischen Praxishilfen der Berufsgenossenschaften. Beispielsweise hat die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe die Arbeitshilfe Ergänzung der Gefährdungsbeurteilung im Sinne der SARS -CoV2- Arbeitsschutzregel“ herausgegeben (siehe https://www.bgn.de/corona/gastgewerbe-handwerkliche-speiseeisherstellung). Darin wird auch auf die Bereitstellung von Masken eingegangen.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist aktuell insbesondere zu beachten, dass

die Inzidenzen in letzter Zeit Rekordwerte erreicht haben,

die aktuelle Virus-Variante hochinfektiös ist,

die Experten unabhängig von den infektionsschutzrechtlichen Vorgaben zum Tragen einer Maske raten,

Beschäftigte im Gastbereich der Gastronomie in der Regel eine hohe Anzahl von Kontakten mit Personen aus verschiedenen Haushalten haben, während sich die Gäste in der Regel an einem Platz für eine begrenzte Zeitdauer aufhalten, es keine Beschränkung der Gästezahl nach Grundfläche gibt, Gäste am Platz keine Maske tragen.

Aus den o. g. Gründen muss die Gefährdungsbeurteilung daher in der Regel zum Ergebnis haben, dass für Beschäftigte in der Gastronomie bei Kontakt mit Gästen mindestens MNS erforderlich ist. Es ist aus unserer Sicht allerdings nicht ausgeschlossen, dass ein Arbeitgeber im Einzelfall auf Grund günstiger örtlicher und betrieblicher Gegebenheiten (s. dazu oben die Hinweise auf die SARS-CoV2-Arbeitsschutzregel) zu einem davon abweichenden Ergebnis im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung kommt.

Denkbar ist allerdings im Einzelfall, dass der AG im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung zu dem Schluss kommt, dass auf die Maske im Biergarten verzichtet werden kann. Das muss dann aber entsprechend begründet werden.

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